Sind Wohnort und Arbeitsort verschieden und braucht jemand deshalb eine Zweitwohnung, löst dies meist hohe Kosten aus. Bisher hatte die Finanzverwaltung die Ansicht, dass ein Steuerabzug nur begrenzt erlaubt sei. Der Bundesfinanzhof hat diese Ansicht nun korrigiert. Der Abzug war nach Meinung der Finanzverwaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EstG auf 1.000 Euro im Monat begrenzt. Nach Ansicht des BFH sind jedoch Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung nicht einzurechnen. Sie sind – soweit notwendig – unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände, so die Begründung des BFH, sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.
(BFH Urteil 04.04.2019 Az VI R 18/17)