Phantomlohn - vermehrt Gegenstand der Überprüfung und Verbeitragung
- 27. Juni 2019
Der Phantomlohn wird immer häufiger Gegenstand der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung und Beanstandung. Nach dem Entstehungsprinzip im Sozialversicherungsrecht werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht nach dem tatsächlich gezahlten, also geflossenen Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern auf das zu beanspruchende und entstandene erarbeitete entgelt abgestellt. Es liegt somit eine andere Grundlage als im Steuerrecht vor, in welchem das bekannte Zuflussprinzip gilt. Dadurch löst der sogenannte Phantomlohn eine sozialversicherungspflicht aus, obwohl an den Beschäftigten "kein Geld fließt".
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