Umfang Unterrichtung Betriebsrat bei außerordentlicher Kündigung
- 16. Februar 2021
1. Ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen möchte, muss dem Betriebsrat nicht nach § 102 Absatz 1 Satz 2 BetrVG mitteilen, dass dem betreffenden Arbeitnehmer ein tariflicher Sonderkündigungsschutz zukommt, der die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ausdrücklich „unberührt“ lässt (Rn. 16).
2. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht darüber unterrichten, warum er davon ausgeht, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Absatz 2 BGB sei in Bezug auf eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung gewahrt. Ein solches Erfordernis liefe darauf hinaus, dem Gremium die – von § 102 BetrVG nicht bezweckte – objektive Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen. Soweit der Arbeitgeber – insbesondere im Verfahren nach § 103 Absatz 1 BetrVG – gegenüber dem Betriebsrat freiwillig Angaben macht, die für die Einhaltung der Frist des § 626 Absatz 2 BGB von Bedeutung sind, müssen diese allerdings wahrheitsgemäß erfolgen (Rn. 17).
3. Der Arbeitgeber darf in der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 Satz 2 BetrVG aus einer objektiv zutreffenden Sachverhaltsschilderung tatsächliche und rechtliche Schlussfolgerungen ziehen. Ob die – für den Betriebsrat als solche identifizierbare – Würdigung des Arbeitgebers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht richtig war, ist keine Frage der Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens, sondern eine solche der richterlichen Bewertung im Kündigungsschutzprozess (Rn. 23).
(BAG Urteil vom 07.05.2020 Az. 2 AZR 678/19)