Das Bundesarbeitegericht setzt sich in einer Entscheidung zur richtigen Eingruppierung eines Hausmeisters unter Geltung des Tarifvertrages des Internatinalen Bund (IB) e. V. auseinander. Die Arbeitgeberin und Klägerin gehört dieser Gruppe an und deren Beschäftigte fallen unter den Entgelttarifvertrag (ETV) und den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM). Der Betriebsrat der Arbeitgeberin stimmte der von der Arbeitgeberin/Klägerin beantragten Eingruppierung in Entgeltgruppe (EG) 1 ETV IB nicht zu. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, der betroffene Beschäftigte sei als Heimeister*in in Entgeltgruppe (EG) 4 ETV einzugruppieren. Die Arbeitgeberin/Klägerin verfolgte mit ihrer Klage das Ziel, die Zustimmung des Betriebsrates zu erreichen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitegerichtes auf und wies die Klage endgültig ab. Es führte aus, dass der betroffene Beschäftigte als Hausmeister*in in die Entgeltgruppe (EG) 4 ETV einzugruppieren ist, weil von einer einheitlichen Gesamttätigkeit auszugehen ist.
Die Entscheidung ist vor allem deshalb lesenswert, weil sie schulbuchartig die Systematik (markierte Textstellen) einer Eingruppierungsklage offenlegt und auf die hierzu ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes verweist.
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